Elternzeit / Teilzeitarbeit
Die Geburt eines Kindes führt arbeitsrechtlich häufig zur Inanspruchnahme der sog. Elternzeit. Nach Ende der Elternzeit ist häufig eine Rückkehr ins Berufsleben bei dem selben Arbeitgeber gewünscht, dies zumeist in Teilzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz sehen entsprechende Ansprüche auch vor.
Bedauerlicherweise stehen Arbeitgeber - gerade nach einer langen Elternzeit - einer Rückkehr der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers in vielen Fällen nicht positiv gegenüber und versuchen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Häufig ist die alte Stelle bereits neu besetzt. Auch wünschen viele Arbeitgeber - entgegen der gesetzlichen Regelung - keine Teilzeitarbeitsverhältnisse und versuchen mit vorgeschobenen und untauglichen Argumenten, eine Teilzeitbeschäftigung zu verhindern - wohl wissend, dass dem Arbeitnehmer infolge der Versorgung des eigenen Kindes eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Häufig nehmen Arbeitgeber in diesen Fällen den Standpunkt ein, eine Teilzeitstelle stehe nicht zur Verfügung. Dieses Argument ist in seiner Pauschalität jedoch untauglich. Denn der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin nach dessen / deren Rückkehr ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zudem hat der Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren, dass auch Teilzeitarbeit möglich ist.
Eine qualifizierte anwaltliche Beratung hilft in diesen Fällen, die eigenen Ansprüche sachgerecht durchzusetzen und entweder die Weiterbeschäftigung - ggf. in Teilzeit - zu sichern oder, falls gewünscht, jedenfalls eine angemessene Abfindung auszuhandeln.
Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei allen diesbezüglich und in Zusammenhang mit der Elternzeit sowie Teilzeitwünschen auftretenden Fragen.