Versetzung

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände bei allen Fragen in Zusammenhang mit einer Versetzung.

Als Versetzung bezeichnet man eine - mehr oder weniger weit reichende - Veränderung der Arbeitsbedingungen auf Weisung des Arbeitgebers. Häufig ist damit insbesondere eine Änderung des Arbeitsortes gemeint. Eine Versetzungsanordnung ist eine Ausprägung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts, wonach der Arbeitgeber - im Rahmen des gesetzlich sowie arbeitsvertraglich Zulässigen - den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt und dem Arbeitnehmer Tätigkeiten zuweist.

Eine Versetzung muss zunächst einer Kontrolle anhand des Arbeitsvertrages standhalten. Lässt der Arbeitsvertrag eine bestimmte Art der Versetzung nicht zu, so ist eine solche von vornherein unzulässig. Insbesondere ist eine örtliche Versetzung nicht zulässig, wenn im Arbeitsvertrag vorbehaltlos ein bestimmter Arbeitsort festgeschrieben ist.

Darüber hinaus bedarf eine Versetzung regelmäßig der Zustimmung des Betriebsrates, sofern ein solcher existiert. Stimmt der Betriebsrat der Versetzung nicht zu, so muss der Arbeitgeber, wenn er diese dennoch durchführen will, ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einleiten.

Schließlich findet bei jeder Versetzung eine Ausübungskontrolle statt. Es wird geprüft, ob der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts die Belange des Arbeitnehmers an einem unveränderten Bestand des Arbeitsverhältnisses ausreichend berücksichtigt hat.

Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine - aus seiner Sicht unwirksame - Versetzung wehren will, hat regelmäßig zwei Handlungsoptionen:

  • Er kann der Versetzung unter Vorbehalt Folge leisten und zugleich eine Klage auf Feststellung, dass die Versetzung unwirksam ist, einreichen. Hat die Klage Erfolg, setzt sich das Arbeitsverhältnis zu den früheren Arbeitsbedingungen fort.

  • Oder er kann die Versetzung ablehnen und die Arbeit zu den geänderten Bedingungen oder am geänderten Ort verweigern. Ist die Versetzung unwirksam, so erfolgt diese Weigerung zu Recht. Der Arbeitgeber kann daraus keine Konsequenzen herleiten und muss dem Arbeitnehmer dessen Lohn weiter bezahlen. Ist die Versetzung jedoch wirksam, so stellt sich das Verhalten des Arbeitnehmers als Arbeitsverweigerung dar und kann eine Abmahnung und dann eine Kündigung nach sich ziehen.

Aufgrund der sehr weit reichenden Konsequenzen, die daraus jeweils resultieren, sollte im Vorfeld einer derartigen Entscheidung zwingend eine anwaltliche Beratung erfolgen. Im Rahmen dessen muss insbesondere die Wirksamkeit / Unwirksamkeit der Versetzung sorgfältig geprüft werden.

Lässt der Arbeitsvertrag eine bestimmte Form der Versetzung nicht zu und hält der Arbeitgeber diese dennoch für zwingend erforderlich, so muss er eine sog. Änderungskündigung aussprechen. Gegen diese kann der Arbeitnehmer sich allerdings mit einer Kündigungsschutzklage oder Änderungsschutzklage wehren.